Auswahlkriterien

Überblick

Keine der auf dieser Website vorgestellten Verfahrensarten ist besser oder schlechter geeignet, um eine Streitbeilegung zu erzielen. Die Wahl des richtigen Instruments hängt vielmehr von der Natur der konkreten Streitigkeit ab.

Es liegt in der Verantwortung der Parteien, den für ihren individuellen Rechtsstreit passendsten Lösungsweg auszuwählen. Bei der Wahl sollten sich die Parteien folgende Frage stellen: Was ist der beste Weg, eine effiziente, faire und zufriedenstellende Lösung zu finden? Zu diesem Zweck müssen die Parteien die Ursache ihres Konflikts identifizieren und ihre Ziele definieren.

Um die Parteien in diesem Findungsprozess zu unterstützen, haben wir verschiedene Verfahren nach folgenden Kriterien verglichen und bewertet: Kosten, Dauer, Vollstreckbarkeit, Vertraulichkeit und prozessuale Flexibilität. Zusätzlich haben wir einige Vorteile jeder Verfahrensart jeweils in einer kurzen Übersicht zusammengefasst. Schließlich haben wir die Möglichkeiten beschrieben, inwieweit mehrere Verfahren kombiniert werden können.

Die Feststellung der wahren Konfliktursachen ist der Schlüsselfaktor bei der Wahl des geeignetsten Streitbeilegungsverfahrens.

Rechtliche Auseinandersetzungen sind nur selten der Ursprung eines Konflikts. Die Ursache einer Streitigkeit ist oft wirtschaftlicher, technischer oder persönlicher Natur.

  • Mögliche Ursachen für einen Konflikt sind beispielsweise:
  • Abbruch der Kommunikation
  • Fehlende Wertschätzung und fehlender Respekt
  • Veränderung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Umstände
  • Unterschiedliche Rechtsordnungen oder Änderungen im Recht
  • Technische Probleme oder defekte Produkte
  • Verschiedene Sichtweisen auf den zugrundeliegenden Sachverhalt
  • Einfluss einer dritten Partei oder höhere Gewalt

Wenn ein Konflikt zum Beispiel durch einen Abbruch der Kommunikation ausgelöst wurde, könnten die Mediation oder das Schlichtungsverfahren die besten Aussichten für eine befriedigende Lösung darstellen.

Im Gegensatz dazu bieten bei Streitigkeiten, deren Ursache in unterschiedlichen Rechtsordnungen liegt, vermutlich das Gerichts- oder Schiedsverfahren die besseren Möglichkeiten. Wenn sich der Streit der Parteien um technische Probleme dreht, könnte das Schiedsgutachten die richtige Wahl sein.

Bei der Wahl des geeignetsten Verfahrens ist es wichtig, die eigenen Ziele im Zusammenhang mit einem Konflikt zu bestimmen.

Mögliche Ziele könnten zum Beispiel sein:

  • die Weiterführung einer bestehenden Beziehung (zu Geschäftspartnern)
  • eine maßgeschneiderte Lösung
  • eine schnelle Lösung
  • die Vermeidung hoher Prozesskosten
  • Vollstreckbarkeit
  • Auflösung einer bestehenden Geschäftsbeziehung
  • Klarstellung einer Rechtsfrage
  • Schneller Rechtsschutz gegenüber Konkurrenten (z.B. im Immaterialgüterrecht)

Die Erfahrung zeigt, dass Parteien bei der Wahl eines Streitbeilegungsinstruments ihr Hauptaugenmerk auf die potentiell anfallenden Kosten des Verfahrens richten.

Um die möglichen Kosten zu vergleichen, muss man jedoch auch die Zeit berücksichtigen, die zur Lösung eines Konflikts mit dem ausgewählten Verfahren benötigt wird. Je weniger Zeit der Prozess in Anspruch nimmt, desto geringer bleiben in der Regel die Kosten.

Alternative (außergerichtliche) Streitbeilegung (Alternative Dispute Resolution, "ADR") vs. Gerichtsprozess/Schiedsverfahren

Sogenannte "ADR-Instrumente" wie Schiedsgutachten, Mediation und Schlichtungsverfahren dauern durchschnittlich weniger als sechs Monate (manchmal sogar nur einige Tage oder Wochen), bis der Streit beigelegt wird. Andere Streitbeilegungsverfahren hingegen, wie Gerichts- und Schiedsverfahren, dauern meistens ein oder mehrere Jahre.

Deshalb sind Schiedsgutachten, Mediation und Schlichtungsverfahren im Erfolgsfall oft bedeutend zeit- und kosteneffizienter als Gerichts- und Schiedsverfahren.

Gerichtsverfahren vs. Schiedsverfahren

Die Dauer und die Kosten von Gerichts- und Schiedsverfahren können nicht pauschal beziffert werden.

Da Schiedsverfahren vertraulich sind, existieren nur sehr wenige Statistiken über die durchschnittliche Dauer und Kosten des Verfahrens. Die durchschnittliche Handelsstreitigkeit, für die das Schiedsverfahren gewählt wird, ist oft komplexer und tatsachenintensiver als diejenige vor einem staatlichen Gericht. Während Gerichtsverfahren häufig durch Berufungs- und Revisionsverfahren verlängert werden, können Schiedsverfahren durch Aufhebung oder Nichtvollstreckung des Schiedsspruchs gleichermaßen verzögert werden. Schließlich muss man zwischen unterschiedlichen Kosten differenzieren: denen der (i) Parteien, (ii) ihren Vertretern und den (iii) Entscheidungsträgern (Gerichte und Schiedsgerichte mit einem oder mehreren Schiedsrichtern sowie die Institution).

Die folgenden Hinweise können den Parteien helfen, die typischerweise bei Gerichts- und Schiedsverfahren anfallenden Kosten zu vergleichen. Die Anhaltspunkte beruhen auf der Annahme, dass die gleiche Streitigkeit in einem Gerichts- und einem Schiedsverfahren anhängig ist und dass der Konflikt in einer Sitzung beigelegt wird, ohne dass die Notwendigkeit weiterer Revisions-, Berufungs-, Aufhebungs- und/oder Vollstreckungsverfahren besteht:

Die Kosten der jeweiligen Parteien sind in Gerichts- und Schiedsverfahren schätzungsweise gleich.

Das Gleiche trifft auf die Kosten für die rechtlichen Vertreter zu. In beiden Verfahren können die Parteien mit ihren Vertretern vereinbaren, das Honorar entweder nach dem Streitwert zu bemessen oder einen festen Stundensatz zu zahlen. Der Unterschied liegt jedoch darin, dass die obsiegende Partei im Schiedsverfahren normalerweise beide Arten der Vergütung erstattet bekommen kann. In einem Gerichtsverfahren hingegen kann die obsiegende Partei dagegen die Kosten nur bis zu dem Betrag geltend machen, der nach der Gebührentabelle des deutschen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) angefallen wäre. Deshalb könnte mit Blick auf die Anwaltskosten ein Schiedsverfahren für die obsiegende Partei günstiger sein als ein Gerichtsprozess, gleichzeitig aber auch teurer für die unterlegene Partei.

Beim Vergleich der Kosten für Richter, also die des staatlichen Gerichts gegenüber denen des Schiedsgerichts und der Institution, kann der Kostenunterschied erheblich sein. Die Kosten eines deutschen Gerichts basieren auf der Gebührentabelle des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Die Kosten der Schiedsinstitutionen und Schiedsgerichte berechnen sich auch häufig nach ad valorem Tabellen, wobei sich die Tabellen je nach Institution erheblich voneinander unterscheiden.

Die unten aufgeführte Tabelle vergleicht die Kosten eines deutschen Gerichtes mit denen eines institutionellen Schiedsgerichtes. Es vergleicht außerdem die Kosten institutioneller Verfahren der Handelskammer Hamburg (HKHH), der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der Internationalen Handelskammer (ICC) und der Schweizer Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (ASA). Alle Zahlen stammen von den Kostenrechnern der Websites der Institutionen und basieren auf der Interbankrate vom 1. Mai 2011. Die Beträge beinhalten nicht die Kosten der Parteien und/oder ihrer Vertreter.

  50.000 € 500.000 € 5.000.000 €  
HH Gericht Erster Instanz 1.368 € 8.868 € 49.368 €  
HH Gericht erster und zweiter Instanz 3.192 € 20.692 € 115.192 €  
Handelskammer Hamburg 4.945 € 29.268 € 92.518 €  
DIS 12.385 € 46.585 € 171.685 € Kostenrechner ohne Umsatzsteuer
ICC 18.898 € 78.655 € 236.567 € Durchschnittsvergütung für Schiedsrichter
ASA 13.462 € 82.067 € 240.192 € Durchschnittsvergütung für Schiedsrichter

Sofern Urteile von deutschen Gerichten nicht im Rahmen eines Berufungs- oder Revisionsverfahrens erfolgreich aufgehoben wurden, sind sie endgültig und bindend. Sie können sowohl in Deutschland als auch in jedem Staat der EU und/oder EFTA nach Maßgabe des geltenden Rechts vollstreckt werden. Sie können auch in denjenigen Ländern vollstreckt werden, mit denen Deutschland bilaterale Vollstreckungsabkommen geschlossen hat. Außerhalb der Reichweite solcher Abkommen ist die Vollstreckung schwierig und in der Praxis manchmal sogar unmöglich.

Auch Schiedssprüche eines Schiedsgerichts mit Sitz in Deutschland sind endgültig und bindend, wenn sie nicht erfolgreich von einem deutschen Gericht aufgehoben wurden. Sie können sowohl in Deutschland als auch in den mehr als 145 Ländern vollstreckt werden, die das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ("New York Konvention") unterzeichnet haben. Der größte Vorteil eines Schiedsverfahrens ist vermutlich die Wirkung der globalen Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs, die es zu einem wichtigen Instrument in der Beilegung internationaler Streitigkeiten macht.

Schiedsgutachten und/oder gütliche Einigungen, die von den Parteien in außergerichtlichen Mediations- oder Schlichtungsverfahren getroffen werden, sind nicht vollstreckbar. Trotzdem kann die Vollstreckbarkeit sowohl in Deutschland als auch in anderen Ländern hergestellt werden. Für die Vollstreckbarkeit in Deutschland muss die Einigung von einem deutschen Notar beurkundet werden. Um eine Vollstreckbarkeit außerhalb Deutschlands zu gewährleisten, gibt es die Möglichkeit, einen Schiedsrichter damit zu beauftragen, einen Schiedsspruch auf Grundlage der Vereinbarung zu erlassen. Gütliche Einigungen der Parteien, die in einem Mediationsverfahren im Rahmen eines Zivilprozesses geschlossen werden, sind in Deutschland vollstreckbar.

Gerichtsprozesse sind in Deutschland öffentlich. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in sehr seltenen Fällen möglich.

Schieds-, Mediations-, Schlichtungs- und Sachverständigenverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Die Parteien können spezifische Vertraulichkeitsklauseln vereinbaren, die jeden Beteiligten des Verfahrens daran hindern, Informationen gegenüber Dritten offenzulegen.

Zivilprozesse richten sich in Deutschland weitestgehend nach den Regeln der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Diese Regelungen sind umfassend und lassen den Parteien wenig Ermessenspielraum.

Schiedsverfahren sind in Deutschland in den §§ 1025 ff. ZPO geregelt und/oder richten sich nach den anwendbaren institutionellen oder ad hoc Regelungen. Gleichwohl sind Schiedsverfahren flexibel. Der Grund dafür ist, dass die meisten institutionellen und/oder ad hoc Regeln nicht umfassend und nicht verpflichtend sind. Sie geben den Parteien die Möglichkeit, das Verfahren selbst zu bestimmen und zu strukturieren. Beispielsweise können die Parteien ihre Schiedsrichter, den Ort und die Sprache des Verfahrens sowie den Inhalt und die Struktur der Beweisaufnahme bestimmen. Die einzigen zwingenden Vorschriften, die die Parteien nicht abbedingen können, sind solche, die die faire und gleiche Behandlung, das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf rechtlichen Beistand gewährleisten, § 1042 ZPO.

Mediations- und Schlichtungsverfahren sowie Schiedsgutachten bieten den höchsten Grad an prozessualer Flexibilität. Es obliegt allein den Parteien, den Inhalt und die Struktur des Verfahrens festzulegen. Das gilt auch für Fälle, in denen das Verfahren von einer Institution verwaltet wird. Die bereitgestellten institutionellen Bestimmungen sind weder umfassend noch zwingend, sondern erlauben den Parteien und dem Mediator/Schlichter/Sachverständigen, das Verfahren zu strukturieren und zu leiten.

Die Übersicht stellt die vier Hauptvorteile dar, die gemeinhin mit den auf dieser Website diskutierten Streitbeilegungsverfahren assoziiert werden.

Diese Vorteile stellen sich nicht notwendigerweise in jedem Fall ein. Trotzdem kann die Auflistung einen ersten Überblick bieten und bei der Auswahl eines geeigneten Streitbeilegungsverfahrens für den jeweiligen Rechtsstreit entsprechend unterstützen.

Schiedsverfahren

  • Vollstreckbarkeit (nahezu weltweit)
  • Vertraulichkeit
  • Freie Auswahl der Schiedsrichter
  • Prozessuale Flexibilität

Gerichtsverfahren

  • Vollstreckbarkeit (hauptsächlich Deutschland und die EU)
  • Rechtliche Sicherheit (Schaffung von Präzedenzfällen)
  • Rechtliche Expertise der Richter
  • Vorhersehbarer Ablauf

Mediation / Schlichtungsverfahren

  • Zeit- und Kosteneffizienz
  • Vertraulichkeit
  • Maßgeschneiderte Lösungen ("win-win"-Effekte)
  • Prozessuale Flexibilität

Schiedsgutachten

  • Zeit- und Kosteneffizienz
  • Vertraulichkeit
  • Technische Expertise
  • Prozessuale Flexibilität

Wie bereits dargestellt, hat jedes Streitbeilegungsverfahren seine bestimmten Merkmale und Vorteile. In manchen Rechtsstreitigkeiten liegt die geeignetste Lösung nicht in der Anwendung eines einzelnen Instruments, sondern darin, mehrere Instrumente aufeinander folgend anzuwenden (Mehrstufigkeit). Eine andere Möglichkeit besteht in der Kombination der verschiedenen Verfahrensarten oder der speziellen Eigenschaften der unterschiedlichen Verfahren (Mischformen).

Die individuellen Fakten und Umstände einer Streitigkeit führen so zur Anwendung eines passenden Streitbeilegungsverfahrens, egal ob es sich dabei um den Einsatz eines einzelnen, mehrstufigen oder gemischten Verfahrens handelt.

Beispiel 1: Mediation plus Schiedsverfahren

Die vermutlich häufigste Form der gemischten Streitbeilegung ist die Verbindung von Mediation und Schiedsverfahren.

Meistens versuchen die Parteien in diesen Fällen zunächst, eine gütliche Einigung im Rahmen der Mediation zu erreichen. Wenn sie keinen Konsens finden, unterwerfen sich die Parteien einem Schiedsverfahren. Die Vorteile für diesen Ansatz liegen darin, dass die Parteien auf diese Weise zunächst selbst versuchen, eine gütliche Lösung zu finden, bevor ein entscheidungsbefugter Dritter in das Verfahren einbezogen wird.

Die Parteien haben aber auch die Möglichkeit, ihren Lösungsweg anzupassen. Die Parteien können es beispielsweise für geeigneter erachten, erst ein Schiedsverfahren zu initiieren und dieses dann zu unterbrechen, um den Konflikt im Rahmen der Mediation zu erörtern. Wenn sich die Parteien während der Mediation einigen, können sie das Schiedsgericht bitten, das Schiedsverfahren wieder aufzunehmen und einen Schiedsspruch zu erlassen, der lediglich die gütliche Einigung festhält, den sogenannten „Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut“. Dadurch ist die gütliche Einigung endgültig, bindend und, am allerwichtigsten, vollstreckbar.

Beispiel 2: Gerichtsverfahren plus Mediationsverfahren

Weitere Beispiele für Kombinationsmöglichkeiten der verschiedenen Streitbeilegungsverfahren bieten die staatlichen Hamburger Gerichte. Sie geben den Parteien die Möglichkeit, einen Gerichtsprozess zu unterbrechen und ihren Streit mit Hilfe eines Mediators beizulegen.

Für die Parteien ist es durchaus eine Option, sich mithilfe eines "Gerichtsmediators" in einer sogenannten gerichtsnahen Mediation zu einigen. In diesem Fall übernimmt ein Richter, der speziell für diese Aufgabe ausgebildet und qualifiziert ist, die Rolle des Mediators. Der Richter, der als Mediator agiert, ist nicht die gleiche Person, die den Rechtsstreit im Falle des Scheiterns der Mediation entscheiden muss. Der Vorteil dieser Herangehensweise ist, dass die gütliche Einigung in einer gerichtlichen Beilegung erfasst wird und als solche vollstreckt werden kann. Alternativ können die Parteien auch die Unterstützung eines externen Mediators wählen.
Beispiel 3: Kooperative und kollaborative Praxis

Die kooperative und kollaborative Praxis (CP) ist ein Beispiel für ein kombiniertes Streitbeilegungsverfahren. Sie stellt eine Mischung dar, weil sie ähnliche aber nicht identische Eigenschaften wie das Mediationsverfahren hat. In beiden Fällen werden die Prinzipien der Vermittlung angewandt, und die Parteien versuchen, erfolgreich eine Beilegung zu verhandeln. In CP-Verfahren sind die Vertreter der Parteien aktiv und direkt beteiligt, indem sie unmittelbar beratend tätig sind. Im Mediationsverfahren hingegen ist der Mediator der Leiter und die rechtlichen Vertreter spielen, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle. Sollte das CP-Verfahren scheitern, sind die rechtlichen Vertreter vom Auftritt in einem nachfolgenden Gerichtsprozess ausgeschlossen. Dies gibt für die Parteivertreter einen wirklichen Anreiz, die Parteien bei der erfolgreichen Streitbeilegung zu unterstützen.