Schiedsverfahren

Was ist ein Schiedsverfahren?

Das Schiedsverfahren ist ein Streitbeilegungsinstrument, welches sich der Unterstützung einer privaten Instanz, des so genannten Schiedsgerichts, bedient.

Das Schiedsverfahren ist ein Streitbeilegungsinstrument, welches sich der Unterstützung einer privaten Instanz, des so genannten Schiedsgerichts, bedient.

Ein Schiedsgericht besteht üblicherweise aus einem oder drei Schiedsrichtern. Seine primäre Aufgabe ist es, das Recht anzuwenden und eine Streitentscheidung in Form eines Schiedsspruchs zu fällen.

Grundsätzlich sind Schiedssprüche endgültig und bindend. Sie können nur unter besonderen Umständen vor einem staatlichen Gericht angefochten werden. Dies kommt beispielsweise in Fällen in Betracht, in denen sich die Parteien nie wirksam auf ein Schiedsverfahren geeinigt hatten. Schiedssprüche können in den meisten Ländern der Welt vollstreckt werden.

Üblicherweise umfasst ein Schiedsverfahren folgende Schritte:

Jedes Schiedsverfahren basiert auf einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien, der Schiedsabrede. In dieser unterwerfen die Parteien etwaige Streitigkeiten dem Schiedsverfahren statt ein staatliches Gericht anzurufen. Schiedsvereinbarungen können in den meisten Handelsverträgen gefunden werden, insbesondere in Verträgen, die internationale Transaktionen betreffen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit bietet dem Schiedsgericht und den Parteien ein großes Maß an Freiheit und Flexibilität bei der Verfahrensgestaltung. Die Parteien können ihre Schiedsrichter, den Schiedsort und/oder die Verhandlungssprache bestimmen. Sie können sich außerdem darauf einigen, wie das Verfahren strukturiert sein und zeitlich ablaufen soll. Die Freiheit der Parteien ist aber auch teilweise begrenzt. Sie können weder auf das Prinzip der Fairness und Gleichheit noch auf das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf Rechtsbeistand verzichten.

Es gibt zwei Arten von Schiedsverfahren: institutionell und ad hoc. In institutionellen Schiedsverfahren hat eine Institution spezielle Verwaltungsfunktionen inne wie z.B. die Zustellung von Schriftsätzen o.ä. Der Grad der Beteiligung kann von Institution zu Institution variieren. Die Streitigkeit selbst wird jedoch immer alleine vom Schiedsgericht entschieden. In ad hoc-Verfahren werden diese administrativen Aufgaben entweder vom Schiedsgericht selbst wahrgenommen oder an einen Dritten delegiert.

In Hamburg haben mehrere bekannte Schiedsinstitutionen ihren Sitz. Hierzu zählen beispielsweise die German Maritime Arbitration Association (GMAA), das Schiedsgericht der Handelskammer Hamburg, das Chinesisch Europäische Schiedsgerichtszentrum (CEAC) sowie verschiedene Warenschiedsgerichte. Die Stadt wird außerdem häufig von Institutionen mit Sitz außerhalb Hamburgs als Ort für Schiedsverhandlungen genutzt, wie zum Beispiel der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder der Internationalen Handelskammer (ICC).

Die "Hamburger Freundschaftliche Arbitrage" ist eine spezielle Form des ad hoc-Schiedsverfahrens, die auf Grundlage lokaler Handelsbräuche entwickelt wurde und in Abschnitt 20 der Platzusancen für den Hamburgischen Warenhandel (Amtlicher Anzeiger Nr. 237 vom 13. Oktober 1958) veröffentlicht ist.

Schließlich haben in Hamburg praktizierende Schiedsrechtler den Hamburg Arbitration Circle (HAC) gegründet, um Veranstaltungen zu organisieren und die Vermarktung Hamburgs als Schiedsort zu unterstützen.

  • Schiedsverfahren sind nicht-öffentlich.
    Das Schiedsverfahren samt mündlicher Verhandlung ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Parteien und Schiedsrichter sind meist an strikte Vertraulichkeitsregeln gebunden. Dadurch können Betriebsgeheimnisse und sensible Informationen vor der Öffentlichkeit, den Medien und/oder Konkurrenten geschützt werden.
  • Schiedsrichter sind Experten.
    Die Parteien sind in der Auswahl des Schiedsrichters völlig frei, solange dieser unparteiisch und unabhängig ist. Schiedsrichter können unterschiedliche berufliche Hintergründe und unterschiedliche Nationalitäten besitzen. Dies garantiert berufliche und persönliche Expertise derer, die den Streit entscheiden.
  • Schiedssprüche sind vollstreckbar.
    Schiedssprüche können in Deutschland und im Ausland vollstreckt werden. Durch das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 ist die Vollstreckung von Schiedssprüchen in vielen Ländern leichter als die Vollstreckung von Entscheidungen staatlicher Gerichte.
  • Schiedsverfahren können Zeit und Kosten sparen.
    Maßgeschneiderte Verfahren und das Fehlen von Berufungs- und/oder Revisionsinstanzen ermöglichen es, Schiedsverfahren in relativ kurzer Zeit abzuschließen. Als kostensparend erweist sich die Wahl einer geeigneten Verhandlungssprache und/oder eines gut zu erreichenden Tagungsortes, weil dadurch unnötige Übersetzungs- und/oder Reisekosten vermieden werden.

Weitere Fragen rund um das Thema Schiedsgerichtsbarkeit, zu Hamburger Schiedsgerichten und deren Ansprechpartnern beantworten Ihnen die Spezialisten des Hamburg International Arbitration Centre. Das Arbitration Centre, in dem verschiedenen Hamburger Schiedsgerichte ihren Sitz haben, finden Sie direkt in der Innenstadt in der Handelskammer Hamburg.

Bitte schicken Sie Ihre Anfragen auf englisch oder deutsch an: arbitration@hk24.de

Das Schiedsverfahren ist in Deutschland grundsätzlich in §§ 1025 ff. der deutschen Zivilprozessordnung geregelt. Im Jahr 1998 wurden diese Normen überarbeitet und den UNCITRAL-Modellgesetzen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration) angepasst. Folglich entspricht das deutsche Schiedsverfahrensrecht den internationalen Standards und bewährten Praktiken.

Gemäß § 1042 ZPO müssen sich die Parteien einigen zwingenden Regelungen der ZPO unterwerfen. Im Übrigen können sie die Einzelheiten des Schiedsverfahrens selbst festlegen. Normalerweise nutzen die Parteien diese Möglichkeit, indem sie sich auf vorformulierte Regelwerke einigen, die von nationalen und internationalen Institutionen angeboten werden. Wenn die Parteien sich auf keine Regeln einigen können, finden §§ 1025 ff. auf das Verfahren Anwendung.

Die Rolle der staatlichen Gerichte ist in deutschen Schiedsverfahren sehr begrenzt. Gemäß § 1026 ZPO dürfen staatliche Gerichte nicht in Schiedsverfahren eingreifen. Beispiele für außergewöhnliche Umstände, bei denen staatliche Gerichte eingreifen und/oder zusätzliche Unterstützung bieten, sind: Antrag auf Einleitung von Zwangsmaßnahmen, vorläufiger Rechtsschutz, Aufhebung und/oder Vollstreckung von Schiedssprüchen.

Prinzipiell sind Schiedssprüche endgültig und verbindlich. Sie können von staatlichen Gerichten lediglich in sehr begrenzten Fällen aufgehoben werden. Da die Rechtsprechung deutscher Gerichte schiedsverfahrens-freundlich ist, ist die Aufhebung eines Schiedsspruchs durch ein deutsches Gericht höchst unwahrscheinlich.

Für den Fall, dass die unterlegene Partei sich nicht dem Schiedsspruch entsprechend verhält, kann die obsiegende Partei ein staatliches Gericht anrufen und eine Vollstreckungsklausel für den Schiedsspruch beantragen. Wenn der Vollstreckungsort in Deutschland liegt, sind die deutschen Gerichte zuständig. Gemäß § 1060 und § 1061 ZPO vollstrecken die deutschen Gerichte sowohl inländische als auch ausländische Schiedssprüche, womit das deutsche Recht und die deutsche Rechtsprechung vollständig den internationalen Standards und den bewährten Praktiken entsprechen.

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